Satzung

Satzung des Bürgervereins Egen e.V.



vom 19.05.2008 mit Änderungen vom 17.09.2009

 

§ 1 (Name und Sitz)


Der Verein führt den Namen Bürgerverein Egen

Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V

Der Sitz des Vereins ist in 51688 Wipperfürth

Als Anschrift gilt die Adresse des gewählten Vorsitzenden

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

 

Zweck des Vereins ist

1. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetzeder Länder und des Umweltschutzes.

2. Die Förderung der Heimatpfelge und Heimatkunde.

3. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engangements zugunsten gemeinütziger, mildtätiger und kirchlicher Zweck.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch

Pflege öffentlicher Plätze in Egen und den dazu gehörigen Ortschaften. Dazu zählen insbesondere der Friedhof, der Wanderparkplatz sowie der Kirchengarten, beobachtet wird dabei regelmäßig der Zustand der Plätze. Bei Bedarf werden mit den Trägern dieser Flächen Manhahmen zur Pflege oder Instandhaltung abgesprochen und ggfs. auch in Eigenregie durchgeführt.

Der Verein organisiert jährlich eine geführte Wanderung zum Thema Egen und seiner Umgebung, dazu bindet er nach Möglichkeit die örtlichen Vereine und auch Privatpesonen mit speziellem Wissen zu historischen oder aktuellen Theme ein.

Der Verein organisiert Vörträge zu aktuellen oder historischen Themen. Dieses kann als eigenständige Veranstaltung erfolgen, sollte aber nach Möglichkeit in Veranstaltungen der Vereine bzw. Gruppierungen integriert werden. Organisationen einer jährlichen Müllsammelaktion in und um Egen herum (nur falls die bisherigen Organisationen dies nicht mehr können).

Ausbau bzw. Erhalt der bereits bestehenden Aktivitäten im Dorf Egen.

Der Verein ist dabei nicht Wettbewerber, sondern unterstützt bestehendes Engangement durch:

Die Bemühung alle Aktivitäten der Vereine und Gruppierungen (weltlich und kirchlich) im ersten Quartal eines Jahres zu sammeln und in einen Jahreskalender dem ganzen Dorf kostenlos zur Verfügung stellen.

Neu in Egen zugezogene Mitmenschen dür die Dorfgemeinschaft zu interessieren und über die Möglichkeiten des Mittuns zu informieren.

 

Der Verein ist Ansprechpartner für Institutionen wie z.B. die Stadt Wipperfürth, um in öffentlichen Belangen der Dorfgemeinschaft Egen den Dialog in beide Richtungen zu organisieren.

Der Verein ist bei Bedarf Mittler zwischen Bürgern und Vereinen in Egen und dem Träger des Pfarrheims (TUS Egen) bezogen auf die Nutzung des Pfarrheims.

Nach bisherigen Vorstellungen sollen alle Vereine und Gruppierungen sowie der Ortsausschuss Mitglied im Bürgerverein und daurch untereinander vernetzt werden.

Neben der Mitgliedschaft der verschiedenen Vereine und Gruppierungen sind natürlich Mitgliedschaften von Privatpersonen unbedingt erwünscht. Damit dies ein Ansinnen aller Egener wird, möchte der Verein möglichst viele Bewohner des Dorfes Egen und seiner Umgebung, unabhängig von ihrer Konfession, zum Mittun im Dorf Egen motivieren. Kirchliche Aktivitäten sollen ebenfalls Unterstützung finden, so weit diese nich in Eigenregie durch den eng an der Kirche angesiedelten Ortsauschuss organisiert werden können.

Der Bürgerverein versteht sich in keiner Weise als Wettbewerber zu den Aktivitäten der bestehenden Vereine und Gruppierungen, sondern möchte vielmehr durch seine Tätigkeiten unterstützen, koordinieren und wo erforderlich, auch enstehende Lücken füllen.

 

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im SInne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 (Erwerb der Mitlgliedschaft)


Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen und Gruppierungen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über die Annahme entscheided der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft/Ausschluß)

 

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber eiem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindesten einem Jahr. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 


§ 7 (Beiträge)

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

s. Anlage 1

 

§ 8 (Organe des Vereins)

 

Organe des Vereins sind:  die Mitgliederversammlung / der Vorstand

 


§ 9 (Mitgliederversammlung)

 


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl sowie die Abwahl und Entlastung des Vorstandes, als auch die Entgegenahme der Berichte des Vorstandes. Ferner die Wahl des/der in der Satzung gennanten Kassenprüfers/in. Ihr obliegt die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit.

Sie ist das beschlussfassende Organ für Änderungen der Satzung, der Auflösung des Vereins oder der Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Berufsfalle sowie weiterer Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im 4. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladeschreibens folgenden Tag und gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. DIe Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen und Beschluss fähig.

Anträge die während der Mitgliederversammlung über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins gestellt werden, können erst aud der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. DIe Einladung erfolgt wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die BEschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 (Vorstand)

 


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

Dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben für spezielle Belange Mitglieder zu Beisitzern berufen.

 

§ 11 (Beisitzer)


Der Vorstand kann Beisitzer berufen die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen.

Die Beisitzer sollten in beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 12 (Kassenprüfung)


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 (Auflösung des Vereins)


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wipperfürth, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in den Ortsteilen des ehemaligen Schulbezirkes Egen zu verwenden hat.

 

Wipperfürth, den

 

Anlage 1 zur Satzung

 

§ 7 - Beiträge

 

die Höhe der Beiträge beträgt:

für natürliche Personen                                         12,- €

Ehepaare/Familien                                                18,- €

juristische Personen(Vereine/sonstige Gruppen)       36,- €

 

Sie sind im November eines jeden Geschäftsjahres fällig.